04.07.2019

Was lange währt… - Die Reform der mongolischen Verfassung

Eine Reform der Verfassung steht seit Langem auf der politischen Agenda der Mongolei. Nach ihrem Wahlsieg bei den Parlamentswahlen 2016 hat die Mongolische Volkspartei die Verfassungsreform zu einem zentralen Projekt der Legislaturperiode erklärt.

Nach vorbereitenden Arbeiten und einer umfangreichen Bürgerbeteiligung wurde nun von einer überparteilichen parlamentarischen Arbeitsgruppe ein Verfassungsentwurf vorgestellt.

Der Entwurf (hier in englischer Übersetzung) will mehrere Probleme auf einmal lösen. Die unklare Gewaltenteilung zwischen Staatspräsidenten, Premierminister, Regierung und Parlament soll gelöst werden. Die Justiz soll zugleich ihre Unabhängigkeit bewahren, fachlich kompetenter und für Fehlverhalten verantwortlich gemacht werden können. Darüber hinaus greift der Entwurf umstrittene Themen wie den Status und die Finanzierung politischer Parteien, die Qualität und politische Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes sowie die kommunale Selbstverwaltung auf.

Der Entwurf überarbeitet nicht nur den Text der aktuell geltenden Verfassung (hier in englischer Übersetzung), sondern nimmt auch neue Regelungen mit auf, die bislang gar nicht oder im Wege einfacher Gesetzgebung geregelt werden. Die Verfassungsreform soll nach aktueller Planung in der Herbstsitzung des mongolischen Parlaments abgeschlossen werden – möglicherweise durch ein Referendum.

Die wichtigsten Vorschläge zur Verbesserung der Gewaltenteilung:

  • Die Stellung des Premierministers wird gestärkt: Er allein – und nicht wie bisher das Parlament – ernennt und entlässt die Regierungsmitglieder (Art. 39.4). Darüber hinaus wird für den Premierminister die Möglichkeit neu geschaffen, die Verabschiedung des Haushalts oder eines Gesetzes mit einer Vertrauensfrage zu verbinden (Art. 44.1-2)
  • Die Rechte des Parlaments werden teilweise eingeschränkt. Ist ein Haushaltsentwurf in die parlamentarischen Beratungen eingebracht worden, darf er durch das Parlament nur noch mit Zustimmung der Regierung wesentlich verändert werden. Soll will man verhindern, dass die Partikularinteressen direkt gewählter Abgeordneter den Staatshaushalt aufblähen. (Art. 25.1.7)
  • Doch das Parlament gewinnt auch an Macht. So wird in dem Reformentwurf die Möglichkeit geschaffen, Untersuchungsausschüsse mit weitreichenden Befugnissen einzurichten. (Art. 28.2-4). Und auch die Auflösung des Parlaments kann nur noch durch dieses selbst auf eigene Initiative mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Der Staatspräsident verliert das Recht, die Auflösung des Parlamentes vorzuschlagen. (Art. 22.2)
  • Beim Parlament verbleiben die Rechte, den Premierminister zur Ernennung durch den Staatspräsidenten zu nominieren (Art. 39.2) und ihn auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten mit einer Mehrheit der Abgeordneten seines Amtes zu entheben. (Art. 43.1)
  • Durch diese Regelungen werden die Rechte des Staatspräsidenten im Vergleich zum jetzigen Zustand eingeschränkt. Der Entwurf sieht zudem vor, dass die Kompetenzen des Staatspräsidenten ausschließlich über die Verfassung geregelt werden. (Art. 33.4)

Die wichtigsten Vorschläge zur Reform der Justiz:

  • Die Zusammensetzung und Wahl des Justizrats durch Parlament und Gerichte erhält Verfassungsrang. (Art. 49.5)
  • Der Justizrat soll nach wie vor auf allen Ebenen der ordentlichen Gerichtsbarkeit Richter ernennen. Allerdings bedarf es nun der Zustimmung des Staatspräsidenten, der die Ernennung von Richtern ablehnen kann. (Art. 51.2) Zudem werden die formalen Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikation von Richtern auf allen Ebenen erhöht. (Art. 51.3)
  • Eine weitere wichtige Änderung ist die Begrenzung der Amtsdauer von Richtern am Obersten Gerichtshof auf zwölf Jahre. (Art. 51.3)
  • Neu eingerichtet wird ein Rat für juristische Verantwortlichkeit, dessen Mitglieder nach einem durch ein Gesetz noch zu bestimmenden Verfahren vom Parlament, Staatspräsidenten, Obersten Gerichtshof und Bürgerschaft für eine Amtsperiode bestimmt werden. (49.7-8)
  • Die neun Richter des Verfassungsgerichts werden zu gleichen Teilen von Parlament, Staatspräsident und Obersten Gerichtshof für eine einmalige Amtszeit von sechs Jahren nominiert und durch das Parlament mit der Mehrheit der Abgeordneten gewählt. (Art. 65.1)

Weitere wichtige Regelungen zu Parteien, Wahlen, öffentlicher Verwaltung und kommunaler Selbstverwaltung:

  • Politische Parteien werden definiert, staatliche Parteienfinanzierung wird festgeschrieben und Transparenz bei den Parteifinanzen sowie innerparteiliche Demokratie verlangt. (Art. 19.1-2)
  • Ein Jahr vor regulären Wahlen darf das Wahlgesetz nicht mehr geändert werden. (Art. 21.4)
  • Für den öffentlichen Dienst wird Fachlichkeit und Unparteilichkeit festgeschrieben. Einstellung, Entlassung, Beförderung oder Versetzung darf nicht nach (partei-)politischen Kriterien erfolgen. Für den gesamten öffentlichen Dienst gilt das Leistungsprinzip. (Art. 46.4)
  • Das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung erhält Verfassungsrang (Art. 57.2), Kommunen dürfen eigene Steuern erheben (Art. 59.2) und die Wahl von Amts- und Mandatsträgern auf kommunaler wie regionaler Ebene wird neu geregelt, so werden Verwaltungsleiter auf kommunaler Ebene künftig direkt gewählt. (Art. 59.3-4, 60.3-4)
  • Für die Nutzung der Bodenschätze wird festgeschrieben, dass diese nach den Prinzipien der Gleichheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit erfolgen soll (Art. 6.2).

Darüber hinaus werden in der öffentlichen Debatte weitergehende Änderungen des Wahlrechts, wie die Ersetzung des Mehrheitswahlrechts durch ein Verhältniswahlrecht oder Prozeduren für die Auflösung politischer Parteien diskutiert. Es ist möglich, dass diese und weitere Vorschläge im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens noch Eingang in den Entwurf finden. 

Friedrich-Ebert-Stiftung 
Büro Mongolei

The Landmark
6th floor
Chinggis avenue 13
14251 Ulaanbaatar
Mongolia

+976 11 31 2892

info.mongolia(at)fes.de